Die Stauten

 
 

Statuten
Hallen-RC NIDWALDEN
mit Sitz in St. Jakob

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Hallen-RC NIDWALDEN“ (ehemals "RC-TEAM NIDWALDEN") besteht ein nicht wirtschaftlich orientierter
Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Jakob im Kanton Nidwalden. Der Vrinsname und der Internetname wurde ende Oktober 2019 wegen einem neuen Internetauftritt von "RC-Team Nidwalden" in "Hallen-RC Nidwalden" geändert. Andere Änderungen wurden nicht vorgenommen.

2. Zweck
Hallen-RC NIDWALDEN bezweckt, die Interessen der Modellbauer zu wahren, die Kameradschaft zu
pflegen und funkferngesteuerten Modellsport zu betreiben. Sei am Boden oder
in der Luft. Wasser wird aus praktischen Gründen ausgeklammert.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder,
welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, sowie der Gewinne, die
an den Vereinsanlässen gemacht werden oder aus dem Verkauf von Hallen-RC NIDWALDEN -Artikeln
entstehen und aus Zuwendungen aller Art.

4. Mitgliedschaft
Hallen-RC NIDWALDEN besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse
am Modellbau hat und im Kanton Unterwalden arbeitet oder wohnt.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme
entscheidet die Generalversammlung.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um den Modellbau oder
Hallen-RC NIDWALDEN besonders verdient gemacht haben.
Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss
Ausschlüsse aus Hallen-RC NIDWALDEN erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung, hierzu ist ein triftiger Grund von Nöten.

7. Organe des Vereins
Die Organe von Hallen-RC NIDWALDEN sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ von Hallen-RC NIDWALDEN sind die Mitglieder und somit die Generalversammlung. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich bis Ende Winter statt. Das ordentliche Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich
eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Genehmigung Jahresbericht des Präsidenten
c) Festsetzung und Änderung der Statuten
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Beschluss über das Jahresbudget
f) Entlastung des Vorstandes
g) Genehmigung von Aufnahmegesuchen neuer Mitglieder
h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
i) Behandlung der Ausschlussanträge des Vorstandes
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.


9. Ausserordentliche Generalversammlung
Auf Antrag von mindestens 1/2 aller Aktivmitglieder wird der Vorstand verpflichtet,
schriftlich eine ausserordentliche GV unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte
einzuberufen.
Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine ausserordentliche GV unter Angabe der zu
behandelnden Geschäfte einzuberufen.


10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich mit Ausnahme des
Präsidenten und Vizepräsidenten selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand konstituiert sich aus folgenden Ressorts:
• Präsident
• Vizepräsident
• Kassier

Der Präsident leitet den Vorstand und die Generalversammlung.
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten.
Der Leiter Finanzen verwaltet das Vereinsvermögen, zieht die Mitgliederbeiträge ein und
führt die Buchhaltung des Vereins.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt.


11. Unterschrift
Vorstandsmitglieder zeichnen
• für einfache Korrespondenz, Einladungen und Mahnungen mit Einzelunterschrift.
• für die rechtsverbindliche Unterschrift der Präsident oder Vizepräsident, kollektiv mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.


12. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Soweit diese Statuten keine besonderen Regelungen enthalten, gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können durch die GV abgeändert werden, wenn 2/3 der
anwesenden Mitglieder dem Änderungsantrag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb
eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der
Verein dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als drei Viertel
der Mitglieder anwesend sind.
Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens bestimmt die letzte GV. Das Vermögen ist
dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.


15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17. November 2011 im Restaurant Gruob in Ennetmoos angenommen worden. Sie treten per diesem Datum in Kraft.